Die Via media der Herzöge von Jülich-Kleve-Berg bis 1590
Der „reformkatholische Mittelweg“ tendierte um 1555/60 in Richtung Luthertum, wobei dies in der Forschung umstritten ist. Festzustellen ist aber, dass der Herzog und seine Räte – bewusst oder unbewusst – vermehrt lutherische Prädikanten in den Pfarren einsetzten. In einer Verordnung vom 16. Juli 1556 forderte Herzog Wilhelm von den Pfarrern, das „heilsame Wort Gottes lauter und rein“ zu predigen und Bildertrachten und andere Missbräuche zu meiden, und zwar im Sinne der „Ordnung“ seines Vaters! Eine konfessionelle Neuorientierung der Pfarrer hin zum Luthertum wurde jedoch nicht verlangt. Die oben angeführte Freigabe des Laienkelchs 1558 ist ebenfalls in diesem Kontext zu sehen. 1562 erfolgte eine erneute Erlaubnis der Kommunion unter beiderlei Gestalt, und zwar im Rahmen der katholischen Messe. Reformorientierte Prediger aber seien „wenig zu bekommen“. 1566/67 kam es zu einer Annäherung an das Luthertum, denn eine Erkrankung Herzog Wilhelms eröffnete evangelisch orientierten Räten Gestaltungsspielraum. Es wurde der Entwurf einer „Ordnung“ erstellt, in der die Messe als „Dankopfer“ verstanden wurde; ihr Ablauf blieb erhalten, allerdings in deutscher Sprache.
Auch die Sakramente inklusive der Priesterweihe wurden bestätigt. Demgegenüber wurde die Priesterehe ebenso gestattet wie die Kommunion unter beiderlei Gestalt. Der Entwurf enthielt den Vorschlag, in den Gemeinden Presbyterien als herzogliche Ansprechpartner einzuführen. Den Pfarrern sollten „Geistliche Kommissare“ vorgestellt werden; Visitationen waren als regelmäßige Einrichtungen vorgesehen. Diese Ordnung wurde aber nicht verkündet, sodass es zu keiner neuen Liturgie kam und keine neue Kirchenorganisation aufgebaut wurde. Stattdessen ließ Herzog Wilhelm am 2. Oktober 1567 auf Betreiben seiner Räte erneut die Kirchenordnung von 1532 publizieren; der überkommene Reformkurs wurde wieder eingeschlagen und gleichzeitig die Auseinandersetzung mit den Reformierten schärfer geführt.
Zu diesem Zeitpunkt aber waren schon in den Pfarreien in Bezug auf die Bekenntnisfrage die Weichen gestellt worden, allerdings nicht in Richtung des mittleren Weges. Denn inzwischen hatten sich lutherische und (!) reformierte Prediger in den Pfarren etabliert. Der Grund für letzteres liegt in der Tatsache begründet, dass seit den 1560er Jahren viele Anhänger Johannes Calvins vor den Verfolgungen in Frankreich und in den Niederlanden flohen und ins Bergische und Klevische Land und dann auch allmählich ostwärts Richtung Grafschaft Mark wanderten. Auch wenn sich die Anhänger Calvins auf das 1540 verkündete erweiterte Augsburger Bekenntnis beriefen, die sog. Confessio Augustana Variata, fehlte ihnen die reichsrechtliche Anerkennung. Um dieses Bekenntnis einzuschränken, griff der Herzog zum Verbot. 1565 und 1567 erließ er zwei Befehle, die die „Wiedertäufer“ und „Sektierer“ (Gegner der Realpräsenz Christi im Abendmahl = Reformierte) zum Widerruf aufforderten und ihnen bei Ablehnung Haft und Enteignung androhten. Das Edikt vom 23. Januar 1565 macht zudem deutlich, dass die irenische Grundüberzeugung nicht vergessen worden war: So forderte der Herzog von allen Beamten, Pfarrern, Kirchendienern und Untertanen die Einhaltung der Kirchenordnung Johanns (III.) von 1532/33! „Verbotene Neuerungen“ und „andere Ordnungen“ seien ohne Konsens des Herzogs eingeführt worden, nun solle das Wort Gottes überall wieder „lauter und klar“ verkündet und das „Lästern und Schmähen“ vermieden werden. Gleichzeitig aber wurde wie schon 1558 und 1562 die Kommunion unter beiderlei Gestalt ausdrücklich denjenigen zugestanden, die sie verlangten. Am 29. März 1572 befahl er den Amtleuten, dafür zu sorgen, dass das kommende Osterfest mit einer „katholischen Messe“ festlich begangen werde. Abschließend könne je nach „Gewissen“ die Kommunion unter einer oder beiden Gestalten empfangen werden. Auf dem Duisburger Landtag 1580 und auf dem Dinslakener Landtag 1583 wurde die vorsichtige Öffnung zum Luthertum bestätigt, aber mit einer charakteristischen Beschränkung. Die „Underdanen“, die der „Augsburgischen Confession“ zugehören, werde der Herzog „in ihrem Gewissen nicht beschweren“. Er könne aber gleichwohl die „Exercitia nyt bewilligen.“ Damit waren die existierenden lutherischen Gemeinden nach wie vor rechtlich nicht anerkannt; sie blieben in den katholischen Strukturen und in der herzoglichen Kirchenordnung eingezwängt. Die zahlreichen Beschwerden der Stände verhallten.
Die rechtliche Nicht-Anerkennung der lutherischen Gemeinden blieb auch unter dem Nachfolger Wilhelms V., dem geisteskranken Herzog Johann Wilhelm (1562–1609), bestehen. Die Räte akzeptierten auf dem Dinslakener Landtag 1598 „die im Reiche zugelassene Augsburger Confession“, wenn sie „still und unärgerlich“ sei. Zu verbieten seien allerdings „Neuerungen“ in Bezug auf Sakramentenspendung und Predigt, wie sie in Xanten (Kleve), Rees (Kleve), Schwelm (Grafschaft Mark) und anderswo von statten gegangen seien. Damit war erneut das reformierte Bekenntnis gemeint. Noch 1601 forderten Ritterschaft und Städte von Kleve-Mark die „Publica Religionis Exercitia“, doch weiterhin verwiesen die Räte auf die Erklärung von 1598.
Während offensichtlich die Stände das Reformiertentum in ihre Bestrebungen um den öffentlichen Gottesdienst und damit um Anerkennung integrierten, waren die herzoglichen Dekrete in ihrer Ablehnung eindeutig. 1584 verbot Herzog Wilhelm V. zudem „Conventikel“, d.h. heimliche Zusammenschlüsse von reformierten und lutherischen Gläubigen. Allerdings tauchen mit Ausnahme von Schwelm und Hamm märkische (und ravensbergische) Städte in den herzoglichen Dekreten und Landtagssachen nicht explizit auf.
Fasst man diese widersprüchliche Kirchenpolitik im Hinblick auf die Frage nach dem Reform- und Reformationspotential zusammen, so fällt wiederum das Fehlen einer neuen, landesherrlich organsierten Kirchenverfassung und agendarischer Regelungen auf – es gab kein „Zwischenbekenntnis“. Da in den vereinigten Herzogtümern die Macht des Adels groß war und die Städte als Landstand durchaus eigenständig agierten, konnte in Bezug auf die Reformationsfrage dem Herzog Widerstand entgegengebracht werden.
Am 16. November 1558 forderten die Städte von Kleve-Mark auf einem Städtetag vom Herzog, dass er ihnen eine „neue Kirchenreformation in Gottes Wort gegründet“ gebe. Diesem Wunsch nach einer landesherrlichen Reformation im lutherischen Sinne kam der Herzog aber, wie oben beschrieben, nicht nach. Am 4. November 1563 erneuerten die Städte Kleve-Marks ihren Wunsch. Zusammen mit der Ritterschaft forderten sie vom Herzog eine „guthe Christliche Ordnung“, die ihrer Zustimmung bedürfe, sowie eine Verbesserung der Kirchenordnung von 1532/33, soweit sie dem „Woerdt des Heren ongemeeß“ sei. In seiner Antwort sagte Herzog Wilhelm V. Beratungen über eine neue Kirchenordnung zu. Er bat die Stände darum, „geschickte, fromme gelehrte, unverdechtige, gotzfurchtige Menner“ zu benennen, deren Rat gebraucht werde. Er, der Herzog, wolle „Niemantz an synen […] Gewissen“ beschweren. Jedoch sei er nicht bereit, sich von der „allgemeinen Christlichen Kercke afftosundern“. Damit war auch der zweite Versuch der Stände gescheitert, den Weg zum Luthertum zu beschreiten. Die märkischen Stände waren über dieses Festhalten am irenischen Kurs so verärgert, dass sie das diesbezügliche herzogliche Edikt vom 23. Januar 1565 (s. o.) in der Grafschaft Mark nicht bekanntgaben.
Die skizzierten Entwicklungen führten zu einer weiteren Besonderheit in der Grafschaft Mark, nämlich einer andersartigen Kirchen- und Gemeindeverfassung um 1600.
Während anderswo der Landesherr, z.T. mit den Ständen, oder der Rat das Kirchenregiment ausübte, also die Personalhoheit besaß, Kirchenordnungen erließ und das Ius reformandi beanspruchte, verblieben all diese Handlungsmöglichkeiten bei den Pfarrern und – in Ansätzen – bei den Gemeinden. Sowohl im Luthertum als auch im Reformiertentum bildeten sich schlussendlich Synoden als oberste Leistungsorgane heraus, die das Ius in sacra ausübten. Der Grund für letzteres war das Jahr 1609: In diesem starb der kinderlose Herzog Johann Wilhelm. Die Erbberechtigen, Kurfürst Johann Sigismund von Brandenburg und Wolfgang Wilhelm von Pfalz-Neuburg, übernahmen die herzoglichen Territorien. Am 10. Juni 1609 versicherten dieser und Markgraf Ernst von Brandenburg den kleve-märkischen Ständen, die „katholische wie auch andere christliche Religion, wie sie sowohl im römischen Reich als in diesem Fürstentum und in der Grafschaft von der Mark an einem jeden Ort in öffentlichem Gebrauch und Übung“ sei, zu „continuieren, zu manutenieren, zuzulassen und darüber niemanden in seinem Gewissen noch Exerzitio zu turbieren, zu molestieren noch zu betrüben.“ Diese zukunftsweisende staatliche Neutralität in Religionsdingen blieb auch erhalten, als das Herzogtum Kleve mit den westfälischen Grafschaften Mark und Ravensberg 1614 in den alleinigen Besitz der inzwischen reformierten Hohenzollern überging. Beansprucht wurde von den Hohenzollern lediglich die Aufsicht (Ius circa sacra); die Zeit der von ‚oben‘ verordneten humanistischen Reform war vorbei.